Änderungen von A1 zu A1
| Ursprüngliche Version: | A1 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 29.05.2026, 13:00 |
| Neue Version: | A1 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss (vorläufig) |
| Eingereicht: | 17.06.2026, 15:59 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 10 bis 12:
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-
Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE/B90 Oder-Spree“)“). Sie ist Kreisverband der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.
Von Zeile 17 bis 19 löschen:
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag
entrichtet. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband Oder-Spree ist nicht zulässig,
wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.
Von Zeile 22 bis 25 löschen:
Kreisvorstand delegiert werden. Existiert kein Orts-/Regionalverband,
entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das
Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden. Die Mitgliedschaft wird
wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
Von Zeile 29 bis 39:
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.erlischtdurch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle
Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle
der Grünen Oder-Spree zu erklären. Die Streichung kann durch den Kreisvorstand
erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwölf Monate
im Rückstand ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet.
Ein Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und
dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich
beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts-, Regional-oder Kreisvorstandes,
der Kreismitgliederversammlung oder eines Ortsverbandes ausgesprochen werden.
der Grünen Oder-Spree zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
Ein Ausschluss kann beantragt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und
dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich
beeinträchtigt.
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
Von Zeile 42 bis 45:
umfassen das Gebiet einer Stadt, eines Amts oder einer Gemeinde.
Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Städte, Ämter und Gemeinden. Orts-[Zeilenumbruch]und Regionalverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihreihre Angelegenheiten selbständig, haben jedoch keine Finanzautonomie. Orts- und Regionalverbände bilden sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband.
Von Zeile 47 bis 54:
Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf
nicht den voübergeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklichausdrücklich die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes-[Zeilenumbruch][Leerzeichen]und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen
der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zurzur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des.
Kreisverbandes Oder-Spree können Orts- und Regionalverbände eine eigene Kasse
führen
Von Zeile 92 bis 96:
(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein
politisches Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung vonvon Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies undund weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder
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(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mitmit “ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über
Von Zeile 104 bis 106:
(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden
Kreismitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durchdurch Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.
Von Zeile 108 bis 112:
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, dasist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließtbeschließt über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und KreisverbandssatzungKreisverbandssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.
Von Zeile 117 bis 118:
(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand. DieDie Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands
Von Zeile 122 bis 125:
für die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesdelegiertenkonferenz und für den Landesdelegiertenrat. Nachwahlen sind aufauf jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den MitgliedernMitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde.
Von Zeile 127 bis 142:
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und
mindestens zwei Prozent dermindestens drei Mitglieder anwesend sind anwesend sind. Sie ist grundsätzlichgrundsätzlich öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder derder Kreismitgliederversammlung digital abgehalten werden. Eine BeschlussfassungBeschlussfassung mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.
(5) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen sind vom Kreisvorstand mindestens
drei Mal im Jahr einzuberufen. (widerspricht das nicht §6 (1) Satz 2, am besten am Ende nur das ein oder andere stehen lassen).
(6) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag
von mindestens drei Orts-/Regionalverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder(Stichtag 31.Dezember) oder auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mitmit einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. DieDie Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigtebenötigte Anzahl der Orts-/Regionalverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine MitteilungMitteilung an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des KreisverbandesKreisverbandes ist dabei möglich.
Von Zeile 145 bis 156:
/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Oder-Spree und ihremihrem Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.
Dabei ist auf die Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedemjedem Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*rJede*r Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.[Zeilenumbruch]Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfacheneinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens 147 Tage vorvor der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. NichtNicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der
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(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 2810 Tage vor derder Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind denden Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit derder abgegebenen Stimmen gefasst.
Von Zeile 169 bis 171:
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen denden Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Orts-
Von Zeile 173 bis 180:
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen
vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Zur Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. DieDie Sprecher*innen führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die GeschäftsstelleGeschäftsstelle des Kreisverbands.
(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er*sie legt dem Kreisvorstand und der KreismitgliederversammlungKreismitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsentwurf vor.
Von Zeile 184 bis 186:
Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen desdes Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.
Von Zeile 188 bis 190:
Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich.
Von Zeile 195 bis 199 löschen:
als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl
des Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven
Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes, wenn das
Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen
Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.
Von Zeile 212 bis 213 löschen:
(1) Die GRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJ Oder-Spree) ist der angegliederte Jugendverband von
Von Zeile 221 bis 223:
(2) Jeder Orts- bzw. Regionalvorstand sowie der Kreisvorstand ernennen einwählenein stimmberechtigtes Mitglied je Gliederung.
Von Zeile 230 bis 232 einfügen:
verbindlich, soweit sie nicht durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden. Die Beschlüsse werden mindestens parteiöffentlich zur Verfügung gestellt.
Von Zeile 238 bis 245:
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle FinanzunterlagenFinanzunterlagen des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Orts- undund Regionalverbände.
(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein, bzw.
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nichtnicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum KreisverbandKreisverband stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV/RV-Vorstand sind, dürfendürfen diesen OV nicht prüfen.
Von Zeile 247 bis 248:
Für Wahlen des Kreisverbands Oder-Spree gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil derder Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
Von Zeile 250 bis 251:
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreismitgliederversammlung mitmit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder
Von Zeile 253 bis 255:
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die VerwendungVerwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.