Eine Person, die nicht aufgenommen ist, ist ja noch kein Mitglied. Vor dem Schiedsgericht können sich aber nur Mitglieder beschweren.
Oder meint ihr, dass ein OV gegen eine KV Entscheidung klagen kann? Das ist dann zu uneindeutig und zu kompliziert. Am besten ihr löst das durch eine Entscheidung der KMV. So schreibt das die Landessatzung auch schon jetzt für KVe vor. Schreibt den Absatz doch entsprechend um, sonst verstoßt ihr dagegen, da die Landessatzung grundsätzlich die Kreissatzung schlägt :-)
§2
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Erklärung gemäß § 2 (1). Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des*der Antragsteller*in zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene. Diese Entscheidung muss spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung erfolgen. Auf begründeten Antrag des künftigen Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
(3) Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dem*der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen und dem Vorstand der nächst höheren Ebene zusammen mit der schriftlichen Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der*die Bewerber*in kann gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Ihre Zurückweisung ist auch dem Vorstand der nächst höheren Ebene unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
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