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            <title>Kreismitgliederversammlung am  12.06.2026: Anträge</title>
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                <title>Kreismitgliederversammlung am  12.06.2026: Anträge</title>
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                        <title>A1: Satzung Kreisverband Oder-Spree</title>
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                        <author>KMV (dort beschlossen am: 12.06.2026)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S1 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S2 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S3 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S4 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S5 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S6 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S7 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S8 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Name und Sitz</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-<br>
Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE/B90 “). Sie ist Kreisverband der Partei<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Sitz der Organisation ist Fürstenwalde/Spree. Ihr Tätigkeitsbereich<br>
erstreckt sich auf den Gebietsstand des Landkreises Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre<br>
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag<br>
entrichtet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den<br>
Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands. Die Entscheidung kann an den<br>
Kreisvorstand delegiert werden. Existiert kein Orts-/Regionalverband,<br>
entscheidet der Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen<br>
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die<br>
Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliedschaft erlischtdurch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle<br>
der Grünen Oder-Spree zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.<br><br>
Ein Ausschluss kann beantragt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die<br>
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und<br>
dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich<br>
beeinträchtigt.<br>
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Orts-/Regionalverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalverbände. Ortsverbände<br>
umfassen das Gebiet einer Stadt, eines Amts oder einer Gemeinde.<br>
Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Städte, Ämter und Gemeinden. Orts-und Regionalverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig, haben jedoch keine Finanzautonomie. Orts- und Regionalverbände bilden sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 3<br>
Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf<br>
nicht den übergeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes- und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen<br>
der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis zu bringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die<br>
Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden<br>
Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten. Auf den<br>
Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der Kreisvorstand<br>
zu Aufstellungsversammlungen ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des<br>
angestrebten Orts-/Regionalverbandes haben. Für die Aufnahme und die<br>
Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung<br>
des aufnehmenden Orts-/Regionalverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen<br>
werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine<br>
Mitgliedschaft in mehreren Orts-/Regionalverbänden ist nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die<br>
Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine<br>
Ladungsfrist von 14 Tagen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht<br>
anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Sofern die Satzung des Orts-/Regionalverbandes es nicht anders regelt,<br>
beträgt die Amtszeit der Orts- und Regionalverbandsvorstände zwei Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Vertretungsberechtigt für die Verhandlung von Anträgen und Beschlüssen einer<br>
Mitgliederversammlung des Orts-/Regionalverbands ist der Orts-<br>
/Regionalverbandsvorstand. Der Orts-/Regionalvorstand kann die<br>
Vertretungsberechtigung delegieren. Näheres kann die Satzung der Orts-<br>
/Regionalverbände regeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Beschlüsse von Vorständen der Orts-/Regionalverbänden können im<br>
Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern die Satzung des Orts-<br>
/Regionalverbandes es nicht anders regelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Organe</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Organe des Kreisverbandes sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Gesamtheit der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• der Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• das Vernetzungsgremium (die Orts- und Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-<br>
Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgen via E-Mail.<br>
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Gremien und Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein<br>
politisches Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Urabstimmung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt<br>
auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-<br>
/Regionalverbände oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine<br>
Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit “ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über<br>
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden<br>
Kreismitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische<br>
Leitlinien und Rahmenziele von GRÜNE/B90 Oder-Spree. Sie beschließt Programme,<br>
Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5<br>
(Urabstimmungen).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand. Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands<br>
entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei<br>
Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Wahl- und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie wählt zudem Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesdelegiertenkonferenz und für den Landesdelegiertenrat. Nachwahlen sind auf jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens<br>
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und<br>
mindestens mindestens drei Mitglieder anwesend sind anwesend sind. Sie ist grundsätzlich öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt. Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der Kreismitgliederversammlung digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen sind vom Kreisvorstand mindestens<br>
drei Mal im Jahr einzuberufen. (widerspricht das nicht §6 (1) Satz 2, am besten am Ende nur das ein oder andere stehen lassen).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag<br>
von mindestens drei Orts-/Regionalverbänden, fünf Prozent der Mitglieder (Stichtag 31.Dezember) oder auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte Anzahl der Orts-/Regionalverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes ist dabei möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Eigenständige Anträge können von jedem Mitglied des Kreisverbands gestellt werden.Gemeinschaftliche Anträge können von den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Oder-Spree und ihrem Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.<br>
Dabei ist auf die Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der<br>
Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 10 Tage vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Für Wahlen zum Kreisvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von<br>
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens drei<br>
Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, hiervon<br>
mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie bi zu vier Beisitzenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach<br>
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er<br>
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Orts-<br>
/Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen<br>
vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Die Sprecher*innen führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle des Kreisverbands.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße<br>
Kassenführung. Er*sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsentwurf vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal alle zwei<br>
Monate. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon<br>
ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag<br>
Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der<br>
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br>
Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein<br>
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der<br>
nächsten Kreismitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten<br>
Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand<br>
als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl<br>
des Vorstands eine neue.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.<br>
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages<br>
können nicht das Amt der*des Sprecher*in bekleiden. Angestellte des Kreisverbands (wie die*der Kreisgeschäftsführer*in) dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Kreismitgliederversammlung<br>
müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des<br>
jeweiligen Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der Kreisvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine<br>
Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Orts- und Regionalverbände in geeigneter<br>
Form.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 GRÜNE JUGEND Oder-Spree</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die GRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJ Oder-Spree) ist der Jugendverband von<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit<br>
der GJ Oder-Spree an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und<br>
finanziell.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Vernetzungsgremium (Orts- Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Koordinierung und gemeinsamen politischen Willensbildung auf Kreisebene wird ein Vernetzungsgremium gebildet.<br><br>
(2) Jeder Orts- bzw. Regionalvorstand sowie der Kreisvorstand wählenein stimmberechtigtes Mitglied je Gliederung.<br><br>
(3) Das Vernetzungsgremium ist ein beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes im Sinne von § 4.<br><br>
(4) Es fasst Beschlüsse zu strategischen und politischen Fragen, die den gesamten Kreisverband betreffen. Die Beschlüsse sind für den Kreisvorstand verbindlich, soweit sie nicht durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden. Die Beschlüsse werden mindestens parteiöffentlich zur Verfügung gestellt.<br><br>
(5) Das Gremium tagt mindestens zweimal jährlich. Sitzungen können auch online stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Rechnungsprüfer*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung<br>
der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Orts- und Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein, bzw.<br>
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV/RV-Vorstand sind, dürfen diesen OV nicht prüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Wahlen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Wahlen des Kreisverbands Oder-Spree gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil der Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Auflösung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreismitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder<br>
zur Urabstimmung vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes<br>
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Inkrafttreten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am XX.XX.2026 statt. Gleichzeitig tritt die Satzung und Geschäftsordnung vom 18.10.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom XX.XX.2025 außer Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>...</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 15:59:26 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Satzung Kreisverband Oder-Spree</title>
                        <link>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/satzung-kreisverband-oder-spree-43103</link>
                        <author>Julian</author>
                        <guid>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/satzung-kreisverband-oder-spree-43103</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S1 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S2 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S3 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S4 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S5 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S6 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S7 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S8 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Name und Sitz</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-<br>
Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE/B90 “). Sie ist Kreisverband der Partei<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Sitz der Organisation ist Fürstenwalde/Spree. Ihr Tätigkeitsbereich<br>
erstreckt sich auf den Gebietsstand des Landkreises Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre<br>
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag<br>
entrichtet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den<br>
Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands. Die Entscheidung kann an den<br>
Kreisvorstand delegiert werden. Existiert kein Orts-/Regionalverband,<br>
entscheidet der Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen<br>
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die<br>
Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliedschaft erlischtdurch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.<br>
Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle<br>
der Grünen Oder-Spree zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.<br><br>
Ein Ausschluss kann beantragtwerden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die<br>
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und<br>
dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich<br>
beeinträchtigt.<br>
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Orts-/Regionalverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalverbände. Ortsverbände<br>
umfassen das Gebiet einer Stadt, eines Amts oder einer Gemeinde.<br>
Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Städte, Ämter und Gemeinden. Orts-<br>
und Regionalverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre<br>
Angelegenheiten selbständig, haben jedoch keine Finanzautonomie.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 3<br>
Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf<br>
nicht den übergeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich<br>
die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes-<br>
und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen<br>
der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zur<br>
Kenntnis zu bringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die<br>
Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden<br>
Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten. Auf den<br>
Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der Kreisvorstand<br>
zu Aufstellungsversammlungen ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des<br>
angestrebten Orts-/Regionalverbandes haben. Für die Aufnahme und die<br>
Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung<br>
des aufnehmenden Orts-/Regionalverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen<br>
werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine<br>
Mitgliedschaft in mehreren Orts-/Regionalverbänden ist nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die<br>
Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine<br>
Ladungsfrist von 14 Tagen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht<br>
anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Sofern die Satzung des Orts-/Regionalverbandes es nicht anders regelt,<br>
beträgt die Amtszeit der Orts- und Regionalverbandsvorstände zwei Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Vertretungsberechtigt für die Verhandlung von Anträgen und Beschlüssen einer<br>
Mitgliederversammlung des Orts-/Regionalverbands ist der Orts-<br>
/Regionalverbandsvorstand. Der Orts-/Regionalvorstand kann die<br>
Vertretungsberechtigung delegieren. Näheres kann die Satzung der Orts-<br>
/Regionalverbände regeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Beschlüsse von Vorständen der Orts-/Regionalverbänden können im<br>
Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern die Satzung des Orts-<br>
/Regionalverbandes es nicht anders regelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Organe</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Organe des Kreisverbandes sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Gesamtheit der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• der Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• das Vernetzungsgremium (die Orts- und Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-<br>
Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgen via E-Mail.<br>
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Gremien und Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein<br>
politisches Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von<br>
Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und<br>
weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt<br>
auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-<br>
/Regionalverbände oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine<br>
Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit<br>
“ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über<br>
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden<br>
Kreismitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch<br>
Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das<br>
oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt<br>
über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung<br>
zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische<br>
Leitlinien und Rahmenziele von GRÜNE/B90 Oder-Spree. Sie beschließt Programme,<br>
Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5<br>
(Urabstimmungen).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand. Die<br>
Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands<br>
entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei<br>
Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Wahl- und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie wählt zudem Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesdelegiertenkonferenz und für den Landesdelegiertenrat. Nachwahlen sind auf<br>
jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern<br>
fristgerecht bekannt gegeben wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens<br>
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und<br>
mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich<br>
öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.<br>
Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der<br>
Kreismitgliederversammlung digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung<br>
mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen sind vom Kreisvorstand mindestens<br>
drei Mal im Jahr einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag<br>
von mindestens drei Orts-/Regionalverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder<br>
auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit<br>
einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die<br>
Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte<br>
Anzahl der Orts-/Regionalverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung<br>
an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes<br>
ist dabei möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Eigenständige Anträge können von jedem Mitglied des Kreisverbands gestellt werden.Gemeinschaftliche Anträge können von den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Oder-Spree und ihrem<br>
Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.<br>
Dabei ist auf die Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedem<br>
Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r<br>
Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.<br>
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen<br>
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor<br>
der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht<br>
fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.<br>
Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der<br>
Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 28 Tage vor der<br>
Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den<br>
Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der<br>
abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Für Wahlen zum Kreisvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von<br>
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens drei<br>
Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, hiervon<br>
mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie bi zu vier Beisitzenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach<br>
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er<br>
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den<br>
Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Orts-<br>
/Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen<br>
vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz.<br>
Zur Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Die<br>
Sprecher*innen führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle<br>
des Kreisverbands.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße<br>
Kassenführung. Er*sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung<br>
jährlich einen Haushaltsentwurf vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal alle zwei<br>
Monate. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon<br>
ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag<br>
Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der<br>
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des<br>
Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br>
Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.<br>
Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein<br>
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der<br>
nächsten Kreismitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten<br>
Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand<br>
als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl<br>
des Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven<br>
Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes, wenn das<br>
Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen<br>
Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.<br>
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages<br>
können nicht das Amt der*des Sprecher*in bekleiden. Angestellte des Kreisverbands (wie die*der Kreisgeschäftsführer*in) dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Kreismitgliederversammlung<br>
müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des<br>
jeweiligen Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der Kreisvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine<br>
Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Orts- und Regionalverbände in geeigneter<br>
Form.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 GRÜNE JUGEND Oder-Spree</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die GRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJ Oder-Spree) ist der Jugendverband von<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit<br>
der GJ Oder-Spree an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und<br>
finanziell.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Vernetzungsgremium (Orts- Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Koordinierung und gemeinsamen politischen Willensbildung auf Kreisebene wird ein Vernetzungsgremium gebildet.<br><br>
(2) Jeder Orts- bzw. Regionalvorstand sowie der Kreisvorstand wählen ein stimmberechtigtes Mitglied je Gliederung.<br><br>
(3) Das Vernetzungsgremium ist ein beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes im Sinne von § 4.<br><br>
(4) Es fasst Beschlüsse zu strategischen und politischen Fragen, die den gesamten Kreisverband betreffen. Die Beschlüsse sind für den Kreisvorstand verbindlich, soweit sie nicht durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden. Die Beschlüsse werden mindestens parteiöffentlich zur Verfügung gestellt.<br><br>
(5) Das Gremium tagt mindestens zweimal jährlich. Sitzungen können auch online stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Rechnungsprüfer*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung<br>
der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen<br>
des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Orts- und<br>
Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein, bzw.<br>
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht<br>
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband<br>
stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV/RV-Vorstand sind, dürfen<br>
diesen OV nicht prüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Wahlen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Wahlen des Kreisverbands Oder-Spree gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil der<br>
Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Auflösung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreismitgliederversammlung mit<br>
Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder<br>
zur Urabstimmung vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes<br>
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung<br>
des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Inkrafttreten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am XX.XX.2026 statt. Gleichzeitig tritt die Satzung und Geschäftsordnung vom 18.10.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom XX.XX.2025 außer Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>...</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 15:39:46 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Wahlordnung Kreisverband Oder-Spree</title>
                        <link>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/Wahlordnung-Kreisverband-Oder-Spree-50312</link>
                        <author>Ronny Böhme (KV Oder-Spree)</author>
                        <guid>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/Wahlordnung-Kreisverband-Oder-Spree-50312</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Wahlordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Kreisverband Oder-Spree</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Allgemeines</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oder-Spree und die von</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oder-Spree zu beschickenden Gremien sind paritätisch,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d.h. mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Wahlen finden geheim statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält (50% + eine Stimme).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Wahlkommission</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlkommission. Ihr kann nur angehören, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>nicht selbst kandidiert. Ausnahmen kann die Versammlung mit absoluter Mehrheit beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Wahlkommission hat folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Sie eröffnet die Bewerberrunde, stellt die Kandidaturen für das zu wählende Amt bzw.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>den zu wählenden Listenplatz fest und schließt die Liste der KandidatInnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) Sie gibt Gelegenheit zur Vorstellung der KandidatInnen, sowie für Fragen aus der</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Versammlung und Antworten der KandidatInnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) Sie erläutert die Regularien und die Wahlmöglichkeiten des jeweiligen Wahlgangs.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d) Sie eröffnet die Wahlhandlung, führt sie durch und schließt den Wahlgang.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e) Sie stellt das erforderliche Quorum fest, zählt die Stimmen aus und gibt die Ergebnisse</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>bekannt</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f) Sie führt und unterzeichnet das Wahlprotokoll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Wahllisten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei den</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Sollte keine Frau für einen nach</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>der Parität Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wahlversammlung über das weitere Wahlverfahren, wobei die anwesenden Frauen vorab ihr</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Votum abgeben. Hierzu können die Frauen der Versammlung entscheiden, ob sie zum Zwecke</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>der Beratung unter sich sein wollen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Erhält keine/r der KandidatInnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so scheiden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>diejenigen aus, die weniger als 15 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>es kommt unter den verbleibenden KandidatInnen zum zweiten Wahlgang.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Erhält im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, so kommt es zur Stichwahl</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>unter den beiden KandidatInnen mit den meisten Stimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Qualifizieren sich mehr als zwei KandidatInnen wegen Stimmengleichheit für die Stichwahl,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>so werden Wahlen zur Zulassung zur Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>entscheidet das Los über die Teilnahme zur Stichwahl.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Erhält auch in der Stichwahl keiner der KandidatInnen die absolute Mehrheit, so entscheidet</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>in einem erneuten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, entscheidet das</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Los.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Blockwahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Sofern sich kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt, werden Delegiertenwahlen als</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Blockwahl durchgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ausgenommen hiervon ist die Wahl der/-s Delegierten zur BDK, hier gelten die Regeln nach</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Absatz 3, 4, 5, 6.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Regelungen zur Wahlkommission, zur Vorstellung und Befragung der KandidatInnen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>und zur Durchführung der Wahlgänge gelten entsprechend § 2 und § 3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Wahlkommission stellt die Gesamtzahl der zu wählenden Listenplätze fest und hiervon</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>die Höchstzahl der mit Männern zu besetzenden Plätze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Im ersten Wahlgang schreibt jede/r Stimmberechtigte die Namen der KandidatInnen, die er/</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>sie delegieren will, getrennt nach Geschlecht auf seinen Stimmzettel. Dabei darf weder die</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gesamtzahl der Delegierten noch die Zahl der mit Männern zu besetzenden Plätze</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>überschritten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Liste wird abwechselnd aus den gewählten Frauen und Männern entsprechend ihrer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Stimmenzahl gebildet bzw. ergänzt. Es gilt § 3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Falls im ersten Wahlgang nicht ausreichend viele Delegierte für die zu besetzenden Listen und</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Nachrückerplätze gewählt wurden, können weitere Wahlgänge durchgeführt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Bei Stimmengleichheit können sich die Gewählten auf die Reihenfolge ihrer Listenplätze</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>einigen. Ist keine Einigung möglich, werden unter ihnen Stichwahlen durchgeführt. Bei erneuter</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Stimmengleichheit entscheidet das Los.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Schlussbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Diese Wahlordnung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oder-Spree</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Anträge müssen mindestens</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>einen Monat vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>und von diesem fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Diese Wahlordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Diese Wahlordnung wurde auf der </em><em>x</em><em>. Kreismitgliederversammlung des KV </em><em>Oder-Spree </em><em>am</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>xx</em><em>.</em><em>xx</em><em>.20</em><em>26</em><em> in </em><em>Fürstenwalde/Spree / </em><em>Eisenhüttenstadt</em><em> beschlossen.</em></p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 13:05:37 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A5: Satzung Kreisverband Oder-Spree</title>
                        <link>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/motion/103387</link>
                        <author>Ronny Böhme (KV Oder-Spree)</author>
                        <guid>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/motion/103387</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S1 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S2 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S3 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S4 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S5 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S6 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S7 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S8 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Name und Sitz</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-<br>
Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE/B90 Oder-Spree“). Sie ist Kreisverband der Partei<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Sitz der Organisation ist Fürstenwalde/Spree. Ihr Tätigkeitsbereich<br>
erstreckt sich auf den Gebietsstand des Landkreises Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre<br>
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag<br>
entrichtet. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband Oder-Spree ist nicht zulässig,<br>
wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den<br>
Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands. Die Entscheidung kann an den<br>
Kreisvorstand delegiert werden. Existiert kein Orts-/Regionalverband,<br>
entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das<br>
Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden. Die Mitgliedschaft wird<br>
wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen<br>
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die<br>
Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.<br>
Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle<br>
der Grünen Oder-Spree zu erklären. Die Streichung kann durch den Kreisvorstand<br>
erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwölf Monate<br>
im Rückstand ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet.<br>
Ein Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die<br>
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und<br>
dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich<br>
beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts-, Regional-oder Kreisvorstandes,<br>
der Kreismitgliederversammlung oder eines Ortsverbandes ausgesprochen werden.<br>
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Orts-/Regionalverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalverbände. Ortsverbände<br>
umfassen das Gebiet einer Stadt, eines Amts oder einer Gemeinde.<br>
Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Städte, Ämter und Gemeinden. Orts-<br>
und Regionalverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre<br>
Angelegenheiten selbständig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 3<br>
Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf<br>
nicht den vorgeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich<br>
die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes-<br>
und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen<br>
der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zur<br>
Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des<br>
Kreisverbandes Oder-Spree können Orts- und Regionalverbände eine eigene Kasse<br>
führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die<br>
Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden<br>
Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten. Auf den<br>
Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der Kreisvorstand<br>
zu Aufstellungsversammlungen ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des<br>
angestrebten Orts-/Regionalverbandes haben. Für die Aufnahme und die<br>
Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung<br>
des aufnehmenden Orts-/Regionalverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen<br>
werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine<br>
Mitgliedschaft in mehreren Orts-/Regionalverbänden ist nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die<br>
Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine<br>
Ladungsfrist von 14 Tagen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht<br>
anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Sofern die Satzung des Orts-/Regionalverbandes es nicht anders regelt,<br>
beträgt die Amtszeit der Orts- und Regionalverbandsvorstände zwei Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Vertretungsberechtigt für die Verhandlung von Anträgen und Beschlüssen einer<br>
Mitgliederversammlung des Orts-/Regionalverbands ist der Orts-<br>
/Regionalverbandsvorstand. Der Orts-/Regionalvorstand kann die<br>
Vertretungsberechtigung delegieren. Näheres kann die Satzung der Orts-<br>
/Regionalverbände regeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Beschlüsse von Vorständen der Orts-/Regionalverbänden können im<br>
Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern die Satzung des Orts-<br>
/Regionalverbandes es nicht anders regelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Organe</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Organe des Kreisverbandes sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Gesamtheit der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• der Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• das Vernetzungsgremium (die Orts- und Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-<br>
Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgen via E-Mail.<br>
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Gremien und Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein<br>
politisches Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von<br>
Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und<br>
weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt<br>
auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-<br>
/Regionalverbände oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine<br>
Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit<br>
“ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über<br>
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden<br>
Kreismitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch<br>
Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Kreismitgliederversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das<br>
oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt<br>
über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung<br>
zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische<br>
Leitlinien und Rahmenziele von GRÜNE/B90 Oder-Spree. Sie beschließt Programme,<br>
Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5<br>
(Urabstimmungen).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand. Die<br>
Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands<br>
entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei<br>
Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Wahl- und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie wählt zudem Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesdelegiertenkonferenz und für den Landesdelegiertenrat. Nachwahlen sind auf<br>
jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern<br>
fristgerecht bekannt gegeben wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens<br>
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und<br>
mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich<br>
öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.<br>
Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der<br>
Kreismitgliederversammlung digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung<br>
mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen sind vom Kreisvorstand mindestens<br>
drei Mal im Jahr einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag<br>
von mindestens drei Orts-/Regionalverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder<br>
auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit<br>
einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die<br>
Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte<br>
Anzahl der Orts-/Regionalverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung<br>
an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes<br>
ist dabei möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Eigenständige Anträge können von jedem Mitglied des Kreisverbands gestellt werden.Gemeinschaftliche Anträge können von den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Oder-Spree und ihrem<br>
Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.<br>
Dabei ist auf die Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedem<br>
Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r<br>
Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.<br>
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen<br>
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor<br>
der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht<br>
fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.<br>
Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der<br>
Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 28 Tage vor der<br>
Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den<br>
Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der<br>
abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Für Wahlen zum Kreisvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von<br>
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens drei<br>
Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, hiervon<br>
mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie bi zu vier Beisitzenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach<br>
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er<br>
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den<br>
Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Orts-<br>
/Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen<br>
vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz.<br>
Zur Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Die<br>
Sprecher*innen führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle<br>
des Kreisverbands.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße<br>
Kassenführung. Er*sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung<br>
jährlich einen Haushaltsentwurf vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal alle zwei<br>
Monate. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon<br>
ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag<br>
Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der<br>
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des<br>
Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br>
Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.<br>
Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein<br>
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der<br>
nächsten Kreismitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten<br>
Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand<br>
als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl<br>
des Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven<br>
Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes, wenn das<br>
Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen<br>
Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.<br>
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages<br>
können nicht das Amt der*des Sprecher*in bekleiden. Angestellte des Kreisverbands (wie die*der Kreisgeschäftsführer*in) dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Kreismitgliederversammlung<br>
müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des<br>
jeweiligen Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der Kreisvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine<br>
Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Orts- und Regionalverbände in geeigneter<br>
Form.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 GRÜNE JUGEND Oder-Spree</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die GRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJ Oder-Spree) ist der angegliederte Jugendverband von<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit<br>
der GJ Oder-Spree an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und<br>
finanziell.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Vernetzungsgremium (Orts- Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Koordinierung und gemeinsamen politischen Willensbildung auf Kreisebene wird ein Vernetzungsgremium gebildet.<br><br>
(2) Jeder Orts- bzw. Regionalvorstand sowie der Kreisvorstand ernennen ein stimmberechtigtes Mitglied je Gliederung.<br><br>
(3) Das Vernetzungsgremium ist ein beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes im Sinne von § 4.<br><br>
(4) Es fasst Beschlüsse zu strategischen und politischen Fragen, die den gesamten Kreisverband betreffen. Die Beschlüsse sind für den Kreisvorstand verbindlich, soweit sie nicht durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.<br><br>
(5) Das Gremium tagt mindestens zweimal jährlich. Sitzungen können auch online stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Rechnungsprüfer*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung<br>
der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen<br>
des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Orts- und<br>
Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein, bzw.<br>
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht<br>
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband<br>
stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV/RV-Vorstand sind, dürfen<br>
diesen OV nicht prüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Wahlen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Wahlen des Kreisverbands Oder-Spree gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil der<br>
Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Auflösung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreismitgliederversammlung mit<br>
Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder<br>
zur Urabstimmung vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes<br>
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung<br>
des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Inkrafttreten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am XX.XX.2026 statt. Gleichzeitig tritt die Satzung und Geschäftsordnung vom 18.10.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom XX.XX.2025 außer Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>...</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 13:00:03 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Satzung Kreisverband Oder-Spree</title>
                        <link>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/motion/102624</link>
                        <author>Ronny Böhme (KV Oder-Spree)</author>
                        <guid>https://kmv-los.antragsgruen.de/kmv12-06-2026/motion/102624</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S1 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S2 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S3 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S4 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S5 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S6 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S7 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>S8 teilweise angenommen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Name und Sitz</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-<br>
Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE/B90 Oder-Spree“). Sie ist Kreisverband der Partei<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Sitz der Organisation ist Fürstenwalde/Spree. Ihr Tätigkeitsbereich<br>
erstreckt sich auf den Gebietsstand des Landkreises Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre<br>
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag<br>
entrichtet. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband Oder-Spree ist nicht zulässig,<br>
wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den<br>
Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands. Die Entscheidung kann an den<br>
Kreisvorstand delegiert werden. Existiert kein Orts-/Regionalverband,<br>
entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das<br>
Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden. Die Mitgliedschaft wird<br>
wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen<br>
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die<br>
Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.<br>
Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle<br>
der Grünen Oder-Spree zu erklären. Die Streichung kann durch den Kreisvorstand<br>
erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwölf Monate<br>
im Rückstand ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet.<br>
Ein Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die<br>
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und<br>
dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich<br>
beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts-, Regional-oder Kreisvorstandes,<br>
der Kreismitgliederversammlung oder eines Ortsverbandes ausgesprochen werden.<br>
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Orts-/Regionalverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalverbände. Ortsverbände<br>
umfassen das Gebiet einer Stadt, eines Amts oder einer Gemeinde.<br>
Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Städte, Ämter und Gemeinden. Orts-<br>
und Regionalverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre<br>
Angelegenheiten selbständig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 3<br>
Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf<br>
nicht den vorgeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich<br>
die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes-<br>
und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen<br>
der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zur<br>
Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des<br>
Kreisverbandes Oder-Spree können Orts- und Regionalverbände eine eigene Kasse<br>
führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die<br>
Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden<br>
Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten. Auf den<br>
Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der Kreisvorstand<br>
zu Aufstellungsversammlungen ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des<br>
angestrebten Orts-/Regionalverbandes haben. Für die Aufnahme und die<br>
Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung<br>
des aufnehmenden Orts-/Regionalverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen<br>
werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine<br>
Mitgliedschaft in mehreren Orts-/Regionalverbänden ist nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die<br>
Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine<br>
Ladungsfrist von 14 Tagen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht<br>
anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Sofern die Satzung des Orts-/Regionalverbandes es nicht anders regelt,<br>
beträgt die Amtszeit der Orts- und Regionalverbandsvorstände zwei Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Vertretungsberechtigt für die Verhandlung von Anträgen und Beschlüssen einer<br>
Mitgliederversammlung des Orts-/Regionalverbands ist der Orts-<br>
/Regionalverbandsvorstand. Der Orts-/Regionalvorstand kann die<br>
Vertretungsberechtigung delegieren. Näheres kann die Satzung der Orts-<br>
/Regionalverbände regeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Beschlüsse von Vorständen der Orts-/Regionalverbänden können im<br>
Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern die Satzung des Orts-<br>
/Regionalverbandes es nicht anders regelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Organe</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Organe des Kreisverbandes sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Gesamtheit der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• die Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• der Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>• das Vernetzungsgremium (die Orts- und Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-<br>
Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgen via E-Mail.<br>
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Gremien und Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein<br>
politisches Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von<br>
Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und<br>
weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt<br>
auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-<br>
/Regionalverbände oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine<br>
Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit<br>
“ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über<br>
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden<br>
Kreismitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch<br>
Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Kreismitgliederversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das<br>
oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt<br>
über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung<br>
zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische<br>
Leitlinien und Rahmenziele von GRÜNE/B90 Oder-Spree. Sie beschließt Programme,<br>
Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5<br>
(Urabstimmungen).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand. Die<br>
Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands<br>
entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei<br>
Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Wahl- und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie wählt zudem Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesdelegiertenkonferenz und für den Landesdelegiertenrat. Nachwahlen sind auf<br>
jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern<br>
fristgerecht bekannt gegeben wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens<br>
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und<br>
mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich<br>
öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.<br>
Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der<br>
Kreismitgliederversammlung digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung<br>
mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen sind vom Kreisvorstand mindestens<br>
drei Mal im Jahr einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag<br>
von mindestens drei Orts-/Regionalverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder<br>
auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit<br>
einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die<br>
Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte<br>
Anzahl der Orts-/Regionalverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung<br>
an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes<br>
ist dabei möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Eigenständige Anträge können von jedem Mitglied des Kreisverbands gestellt werden.Gemeinschaftliche Anträge können von den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Oder-Spree und ihrem<br>
Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.<br>
Dabei ist auf die Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedem<br>
Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r<br>
Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.<br>
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen<br>
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor<br>
der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht<br>
fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.<br>
Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der<br>
Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 28 Tage vor der<br>
Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den<br>
Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der<br>
abgegebenen Stimmen gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Für Wahlen zum Kreisvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von<br>
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Kreisvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens drei<br>
Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, hiervon<br>
mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie bi zu vier Beisitzenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach<br>
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er<br>
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den<br>
Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Orts-<br>
/Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen<br>
vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz.<br>
Zur Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Die<br>
Sprecher*innen führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle<br>
des Kreisverbands.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße<br>
Kassenführung. Er*sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung<br>
jährlich einen Haushaltsentwurf vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal alle zwei<br>
Monate. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon<br>
ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag<br>
Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der<br>
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des<br>
Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br>
Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.<br>
Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein<br>
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der<br>
nächsten Kreismitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten<br>
Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand<br>
als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl<br>
des Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven<br>
Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes, wenn das<br>
Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen<br>
Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.<br>
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages<br>
können nicht das Amt der*des Sprecher*in bekleiden. Angestellte des Kreisverbands (wie die*der Kreisgeschäftsführer*in) dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Kreismitgliederversammlung<br>
müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des<br>
jeweiligen Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der Kreisvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine<br>
Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Orts- und Regionalverbände in geeigneter<br>
Form.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 GRÜNE JUGEND Oder-Spree</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die GRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJ Oder-Spree) ist der angegliederte Jugendverband von<br>
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit<br>
der GJ Oder-Spree an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und<br>
finanziell.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Vernetzungsgremium (Orts- Regionalverbandsversammlung)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Koordinierung und gemeinsamen politischen Willensbildung auf Kreisebene wird ein Vernetzungsgremium gebildet.<br><br>
(2) Jeder Orts- bzw. Regionalvorstand sowie der Kreisvorstand ernennen ein stimmberechtigtes Mitglied je Gliederung.<br><br>
(3) Das Vernetzungsgremium ist ein beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes im Sinne von § 4.<br><br>
(4) Es fasst Beschlüsse zu strategischen und politischen Fragen, die den gesamten Kreisverband betreffen. Die Beschlüsse sind für den Kreisvorstand verbindlich, soweit sie nicht durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.<br><br>
(5) Das Gremium tagt mindestens zweimal jährlich. Sitzungen können auch online stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Rechnungsprüfer*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung<br>
der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen<br>
des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Orts- und<br>
Regionalverbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein, bzw.<br>
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht<br>
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband<br>
stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV/RV-Vorstand sind, dürfen<br>
diesen OV nicht prüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Wahlen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Wahlen des Kreisverbands Oder-Spree gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil der<br>
Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Auflösung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreismitgliederversammlung mit<br>
Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder<br>
zur Urabstimmung vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes<br>
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung<br>
des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Inkrafttreten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am XX.XX.2026 statt. Gleichzeitig tritt die Satzung und Geschäftsordnung vom 18.10.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom XX.XX.2025 außer Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>...</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 13:00:03 +0200</pubDate>
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