| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung am 12.06.2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4. Zweite Lesung der Wahlordnung |
| Antragsteller*in: | Ronny Böhme (KV Oder-Spree) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 29.05.2026, 13:05 |
A2: Wahlordnung Kreisverband Oder-Spree
Antragstext
Wahlordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Oder-Spree
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oder-Spree und die von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oder-Spree zu beschickenden Gremien sind paritätisch,
d.h. mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(2) Wahlen finden geheim statt.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält (50% + eine Stimme).
§ 2 Wahlkommission
(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlkommission. Ihr kann nur
angehören, wer
nicht selbst kandidiert. Ausnahmen kann die Versammlung mit absoluter Mehrheit
beschließen.
(2) Die Wahlkommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie eröffnet die Bewerberrunde, stellt die Kandidaturen für das zu wählende
Amt bzw.
den zu wählenden Listenplatz fest und schließt die Liste der KandidatInnen.
b) Sie gibt Gelegenheit zur Vorstellung der KandidatInnen, sowie für Fragen aus
der
Versammlung und Antworten der KandidatInnen.
c) Sie erläutert die Regularien und die Wahlmöglichkeiten des jeweiligen
Wahlgangs.
d) Sie eröffnet die Wahlhandlung, führt sie durch und schließt den Wahlgang.
e) Sie stellt das erforderliche Quorum fest, zählt die Stimmen aus und gibt die
Ergebnisse
bekannt
f) Sie führt und unterzeichnet das Wahlprotokoll.
§ 3 Wahllisten
(1) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei den
Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
(2) Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Sollte keine Frau
für einen nach
der Parität Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden,
entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Wahlverfahren, wobei die anwesenden Frauen
vorab ihr
Votum abgeben. Hierzu können die Frauen der Versammlung entscheiden, ob sie zum
Zwecke
der Beratung unter sich sein wollen.
(3) Erhält keine/r der KandidatInnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit,
so scheiden
diejenigen aus, die weniger als 15 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben und
es kommt unter den verbleibenden KandidatInnen zum zweiten Wahlgang.
(4) Erhält im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, so kommt es zur
Stichwahl
unter den beiden KandidatInnen mit den meisten Stimmen.
(5) Qualifizieren sich mehr als zwei KandidatInnen wegen Stimmengleichheit für
die Stichwahl,
so werden Wahlen zur Zulassung zur Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter
Stimmengleichheit
entscheidet das Los über die Teilnahme zur Stichwahl.
(6) Erhält auch in der Stichwahl keiner der KandidatInnen die absolute Mehrheit,
so entscheidet
in einem erneuten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wird diese nicht erreicht,
entscheidet das
Los.
§ 4 Blockwahlen
(1) Sofern sich kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt, werden
Delegiertenwahlen als
Blockwahl durchgeführt.
Ausgenommen hiervon ist die Wahl der/-s Delegierten zur BDK, hier gelten die
Regeln nach
§ 3 Absatz 3, 4, 5, 6.
(2) Die Regelungen zur Wahlkommission, zur Vorstellung und Befragung der
KandidatInnen
und zur Durchführung der Wahlgänge gelten entsprechend § 2 und § 3.
(3) Die Wahlkommission stellt die Gesamtzahl der zu wählenden Listenplätze fest
und hiervon
die Höchstzahl der mit Männern zu besetzenden Plätze.
(4) Im ersten Wahlgang schreibt jede/r Stimmberechtigte die Namen der
KandidatInnen, die er/
sie delegieren will, getrennt nach Geschlecht auf seinen Stimmzettel. Dabei darf
weder die
Gesamtzahl der Delegierten noch die Zahl der mit Männern zu besetzenden Plätze
überschritten werden.
(5) Die Liste wird abwechselnd aus den gewählten Frauen und Männern entsprechend
ihrer
Stimmenzahl gebildet bzw. ergänzt. Es gilt § 3.
(6) Falls im ersten Wahlgang nicht ausreichend viele Delegierte für die zu
besetzenden Listen und
Nachrückerplätze gewählt wurden, können weitere Wahlgänge durchgeführt werden.
(7) Bei Stimmengleichheit können sich die Gewählten auf die Reihenfolge ihrer
Listenplätze
einigen. Ist keine Einigung möglich, werden unter ihnen Stichwahlen
durchgeführt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Diese Wahlordnung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen von
einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oder-Spree
geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Anträge müssen mindestens
einen Monat vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht
werden
und von diesem fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.
(2) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Oder-Spree.
(3) Diese Wahlordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Diese Wahlordnung wurde auf der x. Kreismitgliederversammlung des KV Oder-Spree
am
xx.xx.2026 in Fürstenwalde/Spree / Eisenhüttenstadt beschlossen.
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